Geschäftsnummer: BES.2016.188 (AG.2017.413)
Instanz: Appellationsgericht
Entscheiddatum: 23.05.2017 
Erstpublikationsdatum: 30.10.2017
Aktualisierungsdatum: 30.10.2017
Titel: Einstellungsverfügung
 
 

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2016.188

 

ENTSCHEID

 

vom 23. Mai 2017

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler

 

 

 

Beteiligte

 

A____, [...]                                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

vom 15. November 2016

 

betreffend Abweisung des Gesuchs um Entschädigung der Kosten der Wahlverteidigung


Sachverhalt

 

Am 24. Oktober 2015 um 10.45 Uhr wurde in der Wohnung des A____ (Beschwerdeführer) an der [...], aufgrund mehrerer Hinweise aus der Bevölkerung, wonach sich dort illegale Personen befinden sollen, durch die Kantonspolizei eine Wohnungskontrolle durchgeführt. In der Wohnung anwesend waren vier Personen mazedonischer Nationalität, hingegen nicht der Beschwerdeführer. Jener wurde in der Folge mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 vom Migrationsamt aufgefordert, am 24. November 2015 um 13.30 Uhr für eine Einvernahme als beschuldigte Person persönlich zu erscheinen. Als Grund für die Vorladung wurde ein Strafverfahren wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts angegeben. Die Einvernahme des Beschwerdeführers fand am 10. Dezember 2015 um 10.30 Uhr in Anwesenheit seines Verteidigers, [...], statt. Mit Schreiben vom 15. Juni 2016 kündigte die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger des Beschwerdeführers den Abschluss der Untersuchung gegen den Beschwerdeführer an. Mangels Beweises des Tatbestandes der Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthaltes werde das Verfahren eingestellt. Bis am 8. Juli 2016 seien allfällige Beweisanträge zu stellen und allfällige Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung anzumelden, zu beziffern und zu belegen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte darauf am 7. Juli 2016 seine Honorarnote über den in der Sache entstandenen Aufwand ein. Am 14. Juli 2016 erging durch die Staatsanwaltschaft die Einstellungsverfügung. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 2. August 2016 zugestellt. Da sich der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 14. November 2016 bei der Staatsanwaltschaft über den Ausgang des Verfahrens erkundigte, muss davon ausgegangen werden, dass er kein Exemplar der Verfügung vom 14. Juli 2016 erhalten hat. In der Folge erging am 15. November 2016 eine zweite, identische Einstellungsverfügung, welche (auch) dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 16. November 2016 zugestellt wurde.

 

Die vorliegende Beschwerde vom 21. November 2016 richtet sich gegen die Abweisung des Gesuchs um Entschädigung der Kosten der Wahlverteidigung. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung von Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 15. November 2016. Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung der Parteikosten in der Höhe von CHF 1‘651.30 durch die Staatsanwaltschaft zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache mit verbindlichen Weisungen zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 1. Dezember 2016 mit Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde sowie vollumfängliche Bestätigung der Einstellungsverfügung vom 15. November 2016 vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisa-tionsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Zur Beschwerde legitimiert ist nach Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung insofern beschwert, als ihm keine Parteientschädigung für die Wahlverteidigung zugesprochen wurde. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. November 2016, welche ihm am 16. November 2016 zugestellt worden ist, am 21. November 2016 schriftlich und begründet erhoben. Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

 

1.2      Die Kognition des Appellationsgerichts als Beschwerdegericht ist gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

 

2.

Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO hat die Strafbehörde im Falle eines Freispruchs den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen zu prüfen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (vgl. dazu auch BGer 6B_472/2012 vom 13. November 2012 E. 2.1). Nach Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO kann die Strafbehörde die Entschädigung herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.

 

Ein Anspruch auf Entschädigung für Verteidigungskosten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO besteht nicht nur in den Fällen der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO und auch nicht nur in jenen Fällen, in denen bei Mittellosigkeit der beschuldigten Person gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO eine amtliche Verteidigung hätte angeordnet werden müssen, weil dies zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten gewesen wäre. Der Beizug eines Wahlverteidigers kann sich vielmehr als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint (BGE 138 IV 197 E. 2.3.3 S. 202 f.). Der Staat übernimmt die entsprechenden Kosten aber nur, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität des Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen der beschuldigten Person objektiv notwendig war und der Arbeitsaufwand, und somit das Honorar des Anwalts, gerechtfertigt waren (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1085, 1329 Ziff. 2.10.3.1; AGE BES.2015.25 vom 4. Juni 2015 E. 2.1).

 

Gestützt auf die Botschaft weist das Bundesgericht auf zwei kumulative Voraussetzungen hin. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebenen Aufwand müssen sich als angemessen erweisen. Es ist somit möglich, dass im Einzelfall schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden kann (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 S. 203). Einer beschuldigten Person wird in der Regel dann der Beizug einer anwaltlichen Vertretung zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein Verbrechen oder Vergehen Gegenstand einer gegen die beschuldigte Person eröffneten Strafuntersuchung bildet (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 429 StPO N 14). Die dargelegten Grundsätze gelten aber auch für blosse Übertretungen. Es darf nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5 S. 203).

 

Zu berücksichtigen gilt es im Weiteren, zu welchem Zeitpunkt die anwaltliche Vertretung beigezogen worden ist. Ab Ergehen eines Strafbefehls wird vom Bundesgericht die Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers auch bei Bagatelldelikten in der Regel bejaht (vgl. z.B. BGer 6B_800/2015 vom 6. April 2016 E. 2.5 und 2.6, 6B_209/2014 vom 17. Juli 2014 E. 2.2 und 2.3, 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.3).

 

3.

3.1      Die Vorinstanz hat in Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario erwogen, dass keine Entschädigung der Kosten der Wahlverteidigung ausgerichtet werde, da der Beizug einer Verteidigung nicht gerechtfertigt gewesen sei. Der Grad der Komplexität des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung habe keinen objektiv begründeten Anlass geliefert, eine Wahlverteidigung beizuziehen. Der Beschwerdeführer wäre den anlässlich der Einvernahme vom 10. Dezember 2015 gestellten Tatvorhalten gewachsen gewesen, da diese ihm weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten geboten hätten. Auch sei das Verfahren unmittelbar nach der ersten Einvernahme des Beschwerdeführers mit dem Antrag auf Einstellung vom Migrationsamt an die Staatsanwaltschaft überwiesen worden. Da von beiden Behörden keine weiteren Ermittlungshandlungen mehr getätigt worden seien, sei der Beizug eines Verteidigers im vorliegenden Fall nicht angemessen gewesen. Die Vorinstanz weist des Weiteren darauf hin, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer ohne Zutun der Verteidigung eingestellt worden sei. Die Ausrichtung der Entschädigung hinsichtlich der Auslagen wurde von der Vorinstanz zudem aufgrund ihrer Geringfügigkeit gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO abgewiesen.

 

3.2      Der Beschwerdeführer bringt vor, der Beizug eines Anwalts sei gerechtfertigt, da ihm ein Vergehen vorgeworfen worden sei. Im Falle einer Verurteilung hätte er schwere persönliche und berufliche Nachteile zu tragen gehabt. Einerseits sei das arbeitsvertragliche Verhältnis seiner Beschäftigung als Hauswart durch eine allfällige Verurteilung stark gefährdet gewesen, da von seinem Arbeitgeber ein einwandfreier strafrechtlicher Leumund verlangt werde. Andererseits wäre eine strafrechtliche Verurteilung seinem Vorhaben, die Schweizerische Staatsbürgerschaft zu beantragen, entgegengestanden. Deshalb habe er sich zum Beizug eines Anwalts entschieden, als er erfahren habe, dass ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Des Weiteren sei der Aufwand nicht geringfügig gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO, da die entstandenen Anwaltskosten einen erheblichen Teil eines Monatslohns des Beschwerdeführers ausmachten.

 

3.3      Mit dem Beschwerdeführer ist übereinzustimmen, dass es sich bei dem vorgeworfenen Delikt von Art. 116 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz [AuG], SR 142) um ein Vergehen gemäss Art. 10 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) handelt (vgl. dazu oben E. 2.1). Zur Ausgangslage des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass ein juristischer Laie seine Situation und mögliche daraus resultierende Folgen kaum gänzlich einzuschätzen weiss. Dies muss insbesondere für den Beschwerdeführer gelten, der einen Eintrag im Strafregister aus persönlichen und beruflichen Gründen unbedingt vermeiden wollte. Denn zu Beginn eines Verfahrens kann nur schwer abgeschätzt werden, ob Komplikationen entstehen werden (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 StPO N 14).

 

Abzulehnen ist die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach das Verfahren ohne Zutun des Verteidigers eingestellt worden sei und aus diesem Grund sei der Beizug eines Verteidigers nicht notwendig gewesen. In der Lehre wird überzeugend vertreten, dass auch eine Einstellung der Strafuntersuchung nach der ersten polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht Grund genug dafür darstellt, keinen Anwalt beiziehen zu können. Der strafprozessuale Grundsatz der Waffengleichheit gilt ab Eröffnung einer Strafuntersuchung uneingeschränkt und insbesondere für die – meist besonders bedeutsame – erste Einvernahme (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 StPO N 14).

 

Angesichts der Tatsache, dass eine polizeiliche Kontrolle in der Wohnung des Beschwerdeführers stattfand, mit der Folge, dass sich alle anwesenden Personen für weitere Abklärungen auf den Polizeiposten begeben mussten und der Beschwerdeführer zu einer Einvernahme als beschuldigte Person vorgeladen wurde, erscheint der Beizug einer rechtlichen Vertretung nicht als unnötig oder unverhältnismässig. Dies gilt auch wenn das Verfahren schliesslich eingestellt wurde. Bei den Vorkommnissen im vorliegenden Fall handelt es sich um einschneidende Ereignisse für den Beschwerdeführer, welcher sich deshalb berechtigterweise Sorgen um seine persönliche und berufliche Zukunft machte. Sicherheit in einer unbeständigen Situation wie dieser konnte dem Beschwerdeführer nur der Beizug eines Anwaltes bieten, welcher folglich angesichts dieser Umstände als nachvollziehbar erscheint. Es können daher insgesamt keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer zur Konsulta-tion eines Anwalts berechtigt war.

 

Ob die Auslagen für sich allein geringfügig im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO waren, kann an dieser Stelle offen bleiben, da sie nicht separat auszuscheiden und zu beurteilen sind. Die Auslagen werden zusammen mit dem geltend gemachten Arbeitsaufwand als Gesamtes betrachtet und sind damit ebenfalls zu entschädigen.

 

3.4      Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt und die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine Wahlverteidigung zu Unrecht verweigert. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Dem Beschwerdeführer ist damit eine Entschädigung zulasten der Vorinstanz gemäss der Aufstellung seines Rechtsvertreters vom 6. Juli 2016 auszurichten (6 Stunden zu CHF 250.–, zuzüglich CHF 19.– Auslagenersatz und 8% MWSt).

 

4.

Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend obsiegt der Beschwerdeführer, weshalb keine ordentlichen Kosten zu erheben sind. Zudem ist ihm eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1  lit. a StPO). Mangels Einreichung einer Kostennote ist der Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Für das Verfassen der Beschwerde und der Replik erscheint ein Aufwand von zwei Stunden angemessen. Diese sind gemäss dem Stundenansatz für durchschnittlich komplexe Fälle von CHF 250.– zu entschädigen. Unter Einbezug der Mehrwertsteuer ist dem Beschwerdeführer somit für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) sowie CHF 40.– Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde und in Aufhebung von Ziffer 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. November 2016 hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1‘640.50 zu entrichten.

 

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 500.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 8% MWST von CHF 40.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            MLaw Sabrina Gubler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.