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Appellationsgericht
Einzelgericht
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BES.2016.188
ENTSCHEID
vom 23.
Mai 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____, [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse
21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 15. November 2016
betreffend Abweisung des Gesuchs
um Entschädigung der Kosten der Wahlverteidigung
Sachverhalt
Am
24. Oktober 2015 um 10.45 Uhr wurde in der Wohnung des A____
(Beschwerdeführer) an der [...], aufgrund mehrerer Hinweise aus der
Bevölkerung, wonach sich dort illegale Personen befinden sollen, durch die
Kantonspolizei eine Wohnungskontrolle durchgeführt. In der Wohnung anwesend
waren vier Personen mazedonischer Nationalität, hingegen nicht der Beschwerdeführer.
Jener wurde in der Folge mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 vom
Migrationsamt aufgefordert, am 24. November 2015 um 13.30 Uhr für
eine Einvernahme als beschuldigte Person persönlich zu erscheinen. Als Grund
für die Vorladung wurde ein Strafverfahren wegen Förderung des rechtswidrigen
Aufenthalts angegeben. Die Einvernahme des Beschwerdeführers fand am
10. Dezember 2015 um 10.30 Uhr in Anwesenheit seines
Verteidigers, [...], statt. Mit Schreiben vom 15. Juni 2016 kündigte
die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger des Beschwerdeführers den Abschluss der
Untersuchung gegen den Beschwerdeführer an. Mangels Beweises des Tatbestandes
der Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise oder des rechtswidrigen
Aufenthaltes werde das Verfahren eingestellt. Bis am 8. Juli 2016
seien allfällige Beweisanträge zu stellen und allfällige Ansprüche auf
Entschädigung und Genugtuung anzumelden, zu beziffern und zu belegen. Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte darauf am 7. Juli 2016
seine Honorarnote über den in der Sache entstandenen Aufwand ein. Am 14. Juli 2016
erging durch die Staatsanwaltschaft die Einstellungsverfügung. Die Verfügung
wurde dem Beschwerdeführer am 2. August 2016 zugestellt. Da sich der
Rechtsvertreter mit Schreiben vom 14. November 2016 bei der
Staatsanwaltschaft über den Ausgang des Verfahrens erkundigte, muss davon
ausgegangen werden, dass er kein Exemplar der Verfügung vom
14. Juli 2016 erhalten hat. In der Folge erging am
15. November 2016 eine zweite, identische Einstellungsverfügung,
welche (auch) dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am
16. November 2016 zugestellt wurde.
Die vorliegende
Beschwerde vom 21. November 2016 richtet sich gegen die Abweisung des
Gesuchs um Entschädigung der Kosten der Wahlverteidigung. Der Beschwerdeführer
beantragt die Aufhebung von Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom
15. November 2016. Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung der
Parteikosten in der Höhe von CHF 1‘651.30 durch die Staatsanwaltschaft zu
bezahlen. Eventualiter sei die Sache mit verbindlichen Weisungen zur
Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft
hat sich am 1. Dezember 2016 mit Antrag auf kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde sowie vollumfängliche Bestätigung der Einstellungsverfügung
vom 15. November 2016 vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat mit
Eingabe vom 8. Dezember 2016 repliziert. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann gegen Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen schriftlich und
begründet Beschwerde erhoben werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisa-tionsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Zur Beschwerde legitimiert ist nach
Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung insofern beschwert, als
ihm keine Parteientschädigung für die Wahlverteidigung zugesprochen wurde. Der
Beschwerdeführer hat die Beschwerde gegen die Verfügung vom
15. November 2016, welche ihm am 16. November 2016
zugestellt worden ist, am 21. November 2016 schriftlich und begründet
erhoben. Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Appellationsgerichts als Beschwerdegericht ist gemäss
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Wird die
beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren
gegen sie eingestellt, so hat sie nach
Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf
Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte.
Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO hat die Strafbehörde im Falle
eines Freispruchs den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen zu prüfen. Sie
kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu
belegen (vgl. dazu auch BGer 6B_472/2012 vom 13. November 2012
E. 2.1). Nach Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO kann
die Strafbehörde die Entschädigung herabsetzen oder verweigern, wenn die
Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.
Ein Anspruch auf
Entschädigung für Verteidigungskosten gestützt auf
Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO besteht nicht nur in
den Fällen der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO
und auch nicht nur in jenen Fällen, in denen bei Mittellosigkeit der beschuldigten
Person gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO eine amtliche
Verteidigung hätte angeordnet werden müssen, weil dies zur Wahrung der Interessen
der beschuldigten Person geboten gewesen wäre. Der Beizug eines Wahlverteidigers
kann sich vielmehr als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte erweisen, auch
wenn er nicht als geradezu geboten erscheint (BGE 138 IV 197
E. 2.3.3 S. 202 f.). Der Staat übernimmt die entsprechenden
Kosten aber nur, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder der
rechtlichen Komplexität des Sachverhalts sowie nach den persönlichen
Verhältnissen der beschuldigten Person objektiv notwendig war und der
Arbeitsaufwand, und somit das Honorar des Anwalts, gerechtfertigt waren (vgl.
Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts,
in: BBl 2006 S. 1085, 1329 Ziff. 2.10.3.1; AGE BES.2015.25 vom
4. Juni 2015 E. 2.1).
Gestützt auf die
Botschaft weist das Bundesgericht auf zwei kumulative Voraussetzungen hin.
Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebenen
Aufwand müssen sich als angemessen erweisen. Es ist somit möglich, dass im
Einzelfall schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene
Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden kann
(BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 S. 203). Einer beschuldigten
Person wird in der Regel dann der Beizug einer anwaltlichen Vertretung
zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt. Dies ist
namentlich dann der Fall, wenn ein Verbrechen oder Vergehen Gegenstand einer
gegen die beschuldigte Person eröffneten Strafuntersuchung bildet (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 429 StPO N 14). Die dargelegten
Grundsätze gelten aber auch für blosse Übertretungen. Es darf nicht generell
davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten
als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat (BGE 138 IV 197
E. 2.3.5 S. 203).
Zu
berücksichtigen gilt es im Weiteren, zu welchem Zeitpunkt die anwaltliche
Vertretung beigezogen worden ist. Ab Ergehen eines Strafbefehls wird vom
Bundesgericht die Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers auch bei Bagatelldelikten
in der Regel bejaht (vgl. z.B. BGer 6B_800/2015 vom 6. April 2016
E. 2.5 und 2.6, 6B_209/2014 vom 17. Juli 2014 E. 2.2 und
2.3, 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.3).
3.
3.1 Die
Vorinstanz hat in Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO
e contrario erwogen, dass keine Entschädigung der Kosten der
Wahlverteidigung ausgerichtet werde, da der Beizug einer Verteidigung nicht
gerechtfertigt gewesen sei. Der Grad der Komplexität des Sachverhalts und der
rechtlichen Würdigung habe keinen objektiv begründeten Anlass geliefert, eine
Wahlverteidigung beizuziehen. Der Beschwerdeführer wäre den anlässlich der
Einvernahme vom 10. Dezember 2015 gestellten Tatvorhalten gewachsen
gewesen, da diese ihm weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht
Schwierigkeiten geboten hätten. Auch sei das Verfahren unmittelbar nach der
ersten Einvernahme des Beschwerdeführers mit dem Antrag auf Einstellung vom
Migrationsamt an die Staatsanwaltschaft überwiesen worden. Da von beiden Behörden
keine weiteren Ermittlungshandlungen mehr getätigt worden seien, sei der Beizug
eines Verteidigers im vorliegenden Fall nicht angemessen gewesen. Die
Vorinstanz weist des Weiteren darauf hin, dass das Verfahren gegen den
Beschwerdeführer ohne Zutun der Verteidigung eingestellt worden sei. Die
Ausrichtung der Entschädigung hinsichtlich der Auslagen wurde von der
Vorinstanz zudem aufgrund ihrer Geringfügigkeit gemäss
Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO abgewiesen.
3.2 Der
Beschwerdeführer bringt vor, der Beizug eines Anwalts sei gerechtfertigt, da
ihm ein Vergehen vorgeworfen worden sei. Im Falle einer Verurteilung hätte er
schwere persönliche und berufliche Nachteile zu tragen gehabt. Einerseits sei
das arbeitsvertragliche Verhältnis seiner Beschäftigung als Hauswart durch eine
allfällige Verurteilung stark gefährdet gewesen, da von seinem Arbeitgeber ein
einwandfreier strafrechtlicher Leumund verlangt werde. Andererseits wäre eine
strafrechtliche Verurteilung seinem Vorhaben, die Schweizerische
Staatsbürgerschaft zu beantragen, entgegengestanden. Deshalb habe er sich zum
Beizug eines Anwalts entschieden, als er erfahren habe, dass ein Strafverfahren
gegen ihn eröffnet worden sei. Des Weiteren sei der Aufwand nicht geringfügig
gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO, da die
entstandenen Anwaltskosten einen erheblichen Teil eines Monatslohns des
Beschwerdeführers ausmachten.
3.3 Mit
dem Beschwerdeführer ist übereinzustimmen, dass es sich bei dem vorgeworfenen
Delikt von Art. 116 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz [AuG], SR 142) um
ein Vergehen gemäss Art. 10 Abs. 3 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) handelt (vgl. dazu oben E. 2.1). Zur
Ausgangslage des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass ein juristischer Laie
seine Situation und mögliche daraus resultierende Folgen kaum gänzlich einzuschätzen
weiss. Dies muss insbesondere für den Beschwerdeführer gelten, der einen
Eintrag im Strafregister aus persönlichen und beruflichen Gründen unbedingt
vermeiden wollte. Denn zu Beginn eines Verfahrens kann nur schwer abgeschätzt
werden, ob Komplikationen entstehen werden (Wehrenberg/Frank,
a.a.O., Art. 429 StPO N 14).
Abzulehnen ist
die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach das Verfahren ohne Zutun des Verteidigers
eingestellt worden sei und aus diesem Grund sei der Beizug eines Verteidigers
nicht notwendig gewesen. In der Lehre wird überzeugend vertreten, dass auch eine
Einstellung der Strafuntersuchung nach der ersten polizeilichen oder
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht Grund genug dafür darstellt, keinen
Anwalt beiziehen zu können. Der strafprozessuale Grundsatz der Waffengleichheit
gilt ab Eröffnung einer Strafuntersuchung uneingeschränkt und insbesondere für
die – meist besonders bedeutsame – erste Einvernahme (Wehrenberg/Frank, a.a.O.,
Art. 429 StPO N 14).
Angesichts der
Tatsache, dass eine polizeiliche Kontrolle in der Wohnung des Beschwerdeführers
stattfand, mit der Folge, dass sich alle anwesenden Personen für weitere
Abklärungen auf den Polizeiposten begeben mussten und der Beschwerdeführer zu
einer Einvernahme als beschuldigte Person vorgeladen wurde, erscheint der
Beizug einer rechtlichen Vertretung nicht als unnötig oder unverhältnismässig.
Dies gilt auch wenn das Verfahren schliesslich eingestellt wurde. Bei den
Vorkommnissen im vorliegenden Fall handelt es sich um einschneidende Ereignisse
für den Beschwerdeführer, welcher sich deshalb berechtigterweise Sorgen um
seine persönliche und berufliche Zukunft machte. Sicherheit in einer unbeständigen
Situation wie dieser konnte dem Beschwerdeführer nur der Beizug eines Anwaltes
bieten, welcher folglich angesichts dieser Umstände als nachvollziehbar
erscheint. Es können daher insgesamt keine Zweifel daran bestehen, dass der
Beschwerdeführer zur Konsulta-tion eines Anwalts berechtigt war.
Ob die Auslagen
für sich allein geringfügig im Sinne von
Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO waren, kann an dieser
Stelle offen bleiben, da sie nicht separat auszuscheiden und zu beurteilen
sind. Die Auslagen werden zusammen mit dem geltend gemachten Arbeitsaufwand als
Gesamtes betrachtet und sind damit ebenfalls zu entschädigen.
3.4 Nach
dem Gesagten sind die Voraussetzungen von
Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt und die Vorinstanz
hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine Wahlverteidigung zu
Unrecht verweigert. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Der geltend
gemachte Aufwand erscheint angemessen. Dem Beschwerdeführer ist damit eine Entschädigung
zulasten der Vorinstanz gemäss der Aufstellung seines Rechtsvertreters vom
6. Juli 2016 auszurichten (6 Stunden zu CHF 250.–, zuzüglich
CHF 19.– Auslagenersatz und 8% MWSt).
4.
Dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens entsprechend obsiegt der Beschwerdeführer, weshalb keine
ordentlichen Kosten zu erheben sind. Zudem ist ihm eine Entschädigung für die
angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren
auszurichten (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1
lit. a StPO). Mangels Einreichung einer Kostennote ist der
Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Für das Verfassen der Beschwerde und der
Replik erscheint ein Aufwand von zwei Stunden angemessen. Diese sind gemäss dem
Stundenansatz für durchschnittlich komplexe Fälle von CHF 250.– zu
entschädigen. Unter Einbezug der Mehrwertsteuer ist dem Beschwerdeführer somit
für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 500.–
(einschliesslich Auslagen) sowie CHF 40.– Mehrwertsteuer aus der
Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde und in
Aufhebung von Ziffer 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
15. November 2016 hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von CHF 1‘640.50 zu entrichten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von CHF 500.–, inklusive Auslagen und zuzüglich
8% MWST von CHF 40.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.