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 Zürich Sozialversicherungsgericht

kantone/zh_sozverger/AK.2011.00007.html 

Entscheide



AK.2011.00007

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 19. Oktober 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___ war von der Gesellschaftsgründung im Jahr 1999 bis August 2003 Präsident des Verwaltungsrates der im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen gewesenen Y.___ AG mit Sitz in ___; anschliessend war er einziges Mitglied des Verwaltungsrates (vgl. Internet-Auszug unter: www.hrgz.zh.ch). Die Gesellschaft war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 7/421). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Winterthur über die Gesellschaft den Konkurs (vgl. Urk. 7/383). Mit Verfügung vom 5. Februar 2010 gab die Ausgleichskasse im summarisch durchgeführten Konkursverfahren eine Forderung für geschuldete Sozialversicherungsbeiträge im Betrag von Fr. 86‘486.60 ein (Urk. 7/401). Am 1. Juni 2010 stellte das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur der Ausgleichskasse einen Verlustausweis über Fr. 54‘016.95 aus (Urk. 7/408); am 4. Juni 2010 schloss der Konkursrichter das Verfahren; die Gesellschaft wurde von Amtes wegen gelöscht (Urk. 7/410).
         Mit Verfügung vom 14. Februar 2011 forderte die Ausgleichskasse von X.___ als Einzelhafter Schadenersatz für entgangene Beiträge im Umfang von Fr. 54‘016.95 (Urk. 7/411). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 1. März 2011 (Urk. 7/414) wies sie mit Entscheid vom 21. März 2011 ab (Urk. 2).
2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ am 10. April 2011 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 19. Mai 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).
1.2     Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz), Arbeitslosenversicherungs- (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) und auf die Beiträge an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c). Gleiches gilt für die bis 31. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/1996 vom 30. Juni 1997).
2.
2.1     Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben).
2.2     Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 131 V 425 E. 3.1, 129 V 193 E. 2.1, 128 V 15 E. 2a, 126 V 443 E. 3a, 452 E. 2a, 121 III 386 E. 3b, je mit Hinweisen).
         Im Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung hat die Kasse nicht notwendigerweise erst Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG, wenn sie in die Verteilungsliste und Schlussrechnung des Konkursamtes oder Liquidators Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erhält; denn wer im Rahmen solcher Verfahren einen Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, hat praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet beziehungsweise der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird. In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im Allgemeinen in der Lage, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtliche Dividende zu kennen (BGE 126 V 443 E. 3a, 119 V 89 E. 3, je mit Hinweisen).
2.3     Die Auflage des Kollokationsplanes erfolgte am 9. April 2010 (Urk. 7/404). Mit dem Erlass der Schadenersatzverfügung vom 14. Februar 2011 (Urk. 7/411) hat die Beschwerdegegnerin die zweijährige Frist gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG gewahrt.
3.
3.1     Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
3.2     Aus der Beitragsübersicht vom 19. Mai 2011 (Urk. 7/421), welche die Jahre 1999 bis 2009 aufführt, ergibt sich zwischen den Soll-Positionen (insgesamt geschuldete AHV-, ALV- und FAK-Lohnbeiträge inklusive Verwaltungskosten, Mahn- und Betreibungsgebühren sowie Verzugszinsen) und den Haben-Positionen (Zahlungen der Gesellschaft inklusive Kinderzulagen und EO-Entschädigungen zuzüglich der Zahlung des Konkursamtes über die Post von Fr. 32‘469.65 vom 4. Juni 2010) eine Differenz in der Höhe von Fr. 54‘016.95. Diese Summe korrespondiert mit dem Verlustausweis des Konkursamtes vom 1. Juni 2010 (Urk. 7/408) und entspricht dem im Kontoauszug vom 19. Mai 2011 (Urk. 7/422) verbuchten Total zu Gunsten der Beschwerdegegnerin aus ausstehenden Lohnbeiträgen, Mahn- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen aus den Jahren 2008 und 2009.
         Die Tatsache des Schadenseintritts und dessen Höhe sind damit aufgrund der Akten belegt und im Übrigen nicht bestritten.
4.
4.1     Art. 14 Abs. 1 AHVG und die  Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
4.2     Dem Kontoauszug der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2011 ist zu entnehmen, dass die Gesellschaft die Sozialversicherungsbeiträge monatlich im Pauschalverfahren ablieferte. Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Die Gesellschaft bezahlte seit Anbeginn nahezu nie innerhalb der zehntägigen Zahlungsfrist. Sie musste regelmässig gemahnt werden und die geschuldeten Beiträge mussten teilweise in Betreibung gesetzt werden. Insgesamt blieben Beiträge zuzüglich Verwaltungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen im obgenannten Betrag (E. 3.2) offen (Urk. 7/42/2). Dies erhellt, dass die Gesellschaft ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht (vollständig) nachgekommen ist und öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet hat.
         Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
5.
5.1     Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
5.2     So kann es sein, dass ein Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch Nichtbezahlung der Beiträge versucht, die Existenz des Unternehmens zu bewahren. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigt, gleichzeitig aber aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzuzahlen (BGE 108 V 189; ZAK 1992 S. 248 E. 4b, 1985 S. 577 E. 3a). Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe sind daher dann nicht gegeben, wenn angesichts der Höhe der bestehenden Verbindlichkeiten und der eingegangenen Risiken von der vorübergehenden Nichtbezahlung der Forderungen objektiv keine für die Rettung der Firma ausschlaggebende Wirkung erwartet werden kann, was zu verneinen ist, wenn im Vergleich zum sonstigen finanziellen Rahmen oder Engagement der Firma nicht sehr hohe Beitragsausstände bestehen (Urteil des Bundesgerichts H 405/99 vom 23. August 2000 mit Hinweisen).
5.3     Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).
5.4     Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als einziges Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft formelle Organstellung innehatte und er sich die Missachtung der Arbeitgeberpflichten durch die kleine Aktiengesellschaft unmittelbar anrechnen lassen muss.
         Der Beschwerdeführer bestreitet aber die Grobfahrlässigkeit der Missachtung der Arbeitgeberpflichten und zwar im Wesentlichen mit der Argumentation, dass die Ratenzahlungsvereinbarungen bis zur Finanzkrise im Sommer 2009 immer korrekt eingehalten worden seien. Nach dem Auftragseinbruch von einem Drittel habe er die Verpflichtungen gegenüber der Beschwerdegegnerin wie auch gegenüber andern Gläubigern nicht mehr einhalten können. Zudem habe im Sommer 2009 ein Interessent ernsthaftes Interesse am Kauf und an der Weiterführung des Betriebes gezeigt, jedoch ohne Übernahme der Altlasten. Daher sei nur der Weg über den Konkurs möglich gewesen. Um das operativ gut laufende Geschäft aufrechtzuerhalten, sei er gezwungen gewesen, den Hauptgläubiger immer soweit zu bezahlen, dass ein Ausschluss nicht zur Debatte gestanden sei. Hierfür habe er auch ein seit Jahren verpfändetes Aktienpaket aus privaten Mitteln an Zahlung gegeben. Durch  diese weitsichtige und keinesfalls verantwortungslose Handlungsweise sei es ihm gelungen, die Löhne und Gratifikationen zu 100 % zu bezahlen (Urk. 1).
5.5     Vorweg hinzuweisen ist auf den Grundsatz, wonach die Ursachen der finanziellen Schwierigkeiten für die hier zu beurteilende Streitfrage von untergeordneter Bedeutung sind; namentlich vermag das schwierige wirtschaftliche Umfeld als solches den Beschwerdeführer nicht zu entlasten, kommt bei finanziellen Schwierigkeiten der geltend gemachten Art doch rechtsprechungsgemäss der Grundsatz zum Tragen, dass nur so viel Lohn ausbezahlt werden darf, als die darauf unmittelbar von Gesetzes wegen entstandenen Beitragsforderungen gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 E. 5; siehe etwa auch Urteile des Bundesgerichts H 295/02 vom 2. Dezember 2003 E. 5.2.3, H 19/01 vom 26. September 2001 E. 3, H 324/99 vom 23. Juni 2000 E. 4b). Die vollständige Bezahlung der Löhne zuzüglich Gratifikationen stellt damit - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - kein ent-, sondern vielmehr ein belastendes Moment dar.
         Ebenso wenig ist die Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen damit zu rechtfertigen oder entschuldigen, dass Hoffnung auf eine Sanierung respektive Übernahme des Unternehmens bestand (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts H 394/01 vom 19. November 2003 E. 6.2.3). Entscheidend ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die der Ausgleichskasse schuldig gebliebenen Forderungen innert nützlicher Frist befriedigt würden, und ob angesichts der Höhe der bestehenden Verbindlichkeiten und der eingegangenen Risiken von einer vorübergehenden Zurückbehaltung der Sozialversicherungsbeiträge objektiv eine für die Rettung der Firma ausschlaggebende Wirkung erwartet werden konnte (vgl. obige E. 5.2).
         Hierauf aber lassen weder die Aktenlage noch die Vorbringen des Beschwerdeführers schliessen. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht erwog, erhellen die Akten vielmehr, dass das Unternehmen bereits seit Jahren unter Liquiditätsproblemen litt. Es war mit der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge regelmässig im Verzug und auf das Entgegenkommen der Beschwerdegegnerin in Form von Zahlungsaufschüben und Ratenzahlungs-vereinbarungen angewiesen (vgl. unter anderem Urk. 7/108, 7/127, 7/130, 7/155, 7/162, 7/180, 7/182-183, 7/190, etc.). Zwar bemühte sich der Beschwerdeführer stets um eine offene Information hinsichtlich der Liquiditätslage und der Zahlungsmöglichkeiten, doch vermögen ihn die wiederholt gewährten Zahlungsaufschübe nicht zu entlasten, da die Gesellschaft die im Zahlungsaufschub vom 11. September 2008 über Fr. 80‘027.15 (Urk. 7/300) und am 2. April 2009 (Urk. 7/327) eingeräumten Fristen nicht einhielt (vgl. Urk. 7/302-303; Zahlungen gemäss Beitragsübersicht vom 19. Mai 2011, S. 8 f.), respektive die laufenden Rechnungen nicht fristgerecht bezahlte (vgl. Urk. 7/331, 7/333), weshalb die Zahlungsaufschübe gemäss Art. 34b Abs. 3 AHVV ohne Weiteres dahinfielen.
           Auch ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass die Liquiditätsprobleme, welche sich ab 2007 offensichtlich verschärften und gemäss Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. März 2009 unter anderem mit einer Mehrwert-steuerrevision und einer grosszügigen respektive verfehlten Personalpolitik zusammenhingen (Urk. 7/322), angesichts der langen Dauer derselben und deren Höhe nicht bloss vorübergehender Natur waren, was dem Beschwerdeführer denn auch bewusst sein musste.
         Von einer lediglich vorübergehenden Zurückbehaltung der Sozialversicherungsbeiträge, von welcher objektiv betrachtet eine für die Rettung der Firma ausschlaggebende Wirkung erwartet werden konnte, kann angesichts des Zahlungsverhaltens der Gesellschaft und der Dauer des Ausstandes (vgl. dazu AHI 1996 S. 216) denn auch nicht gesprochen werden. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Zurückbehaltung der Sozialversicherungsbeiträge um einen Versuch handelte, die erheblichen finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft während längerer Zeit auf Kosten der Sozialversicherung zu überbrücken. Dies aber entspricht nicht dem Sinn der in BGE 108 V 183 ff. dargelegten Rechtsprechung; vielmehr will Art. 52 AHVG gerade eine solche Unternehmenstätigkeit in repressiver und präventiver Hinsicht schadenersatzrechtlich verhindern (Urteil des Bundesgerichts H 295/01 vom 20. August 2002 E. 5). Dass ein Verkauf der Gesellschaft im Jahr 2009 lediglich ohne Altlasten, mithin ohne Übernahme und Begleichung der sozialversicherungsrechtlichen Ausstände und damit gemäss dem Beschwerdeführer über den Weg des Konkurses möglich erschienen sei, ändert an dieser Beurteilung nichts; im Gegenteil macht die Argumentation des Beschwerdeführers deutlich, dass er letztlich zumindest die teilweise Nichtbegleichung der Sozialversicherungsbeiträge bewusst in Kauf nahm, rechnete er doch lediglich mit einer 80%igen Befriedigung der Zweitklassgläubiger im Konkurs (vgl. Urk. 1 S. 2; Art. 219 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG).
         Letztlich schliesst auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer offenbar eigene Mittel in die Firma einschossen hat (vgl. Urk. 1 S. 2), das von Art. 52 AHVG geforderte qualifizierte Verschulden nicht aus. Denn für die Beurteilung der Verschuldensfrage ist nicht entscheidend, was die verantwortlichen Organe zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Vermeidung eines Konkurses allenfalls unternommen haben, sondern ob sie (nach aussen erkennbar) der Pflicht, für eine ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen, nachgekommen sind (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts H 333/00 vom 18. März 2003 E. 3.3.2, H101/02 vom 5. September 2002 E. 5.2), was vorliegend zu verneinen ist.
5.6     Insgesamt vermag sich der Beschwerdeführer vom Vorwurf, seine Obliegenheiten im Zusammenhang mit dem Beitragswesen zumindest grobfahrlässig missachtet zu haben, nicht zu entlasten. Zu bejahen ist auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden. Wären die geschuldeten Beiträge fristgerecht abgeliefert und nur soweit Löhne ausgerichtet worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten.
         Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).